Es bieten sich mehrere Möglichkeiten die anwaltliche Dienstleistung zu vergüten.
Standardvergütung
Die Leistungen werden in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.
Vergütungsvereinbarung
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eine Abrechnung nach Aufwand ist ebenso möglich, wie die Vereinbarung von Ratenzahlungen.
Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung
Eine Abrechnung ist ausnahmslos mit allen Rechtsschutzversicherungen möglich, sofern diese in der jeweiligen Sache Kostendeckung erteilen.
Beratungshilfe / Verfahrenskostenhilfe
Selbstverständlich werden auch Mandate im Rahmen der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe übernommen.
Für Mandanten ohne hinreichendes Einkommen besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Beratung und/oder Tätigkeit des Rechtsanwalts Beratungshilfe bei dem Amtsgericht am Wohnsitz zu beantragen. Im Fall einer Bewilligung entstehen Ihnen nur Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung von 15,00 EUR.
Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Die Antragstellung erfolgt durch die Kanzlei.
Pflichtverteidigerbestellung
Im Strafverfahren kann für die Verteidigung des Angeklagten eine Beiordnung eines Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger in Betracht kommen (§141, §140 StPO)
Nebenklägervertretung
Im Falle der zugelassenen Nebenklage kann auch dem Opfer auf seinen Antrag eine Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse gem. §397a StPO erfolgen.